Dezember 2004
DIN EN ISO 14122-4
ICS 13.110
X
Ersatz für
DIN 24532:1981-05
Sicherheit von Maschinen–
Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen–Teil4: Ortsfeste Steigleitern (ISO14122-4:2004);Deutsche Fassung ENISO14122-4:2004
Safety of machinery–
Permanent means of access to machinery–Part4: Fixed ladders (ISO14122-4:2004);German version ENISO14122-4:2004Sécurité des machines–
Moyens d’accès permanents aux machines–Partie4: Échelles fixes (ISO14122-4:2004);Version allemande ENISO14122-4:2004
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Gesamtumfang 38 Seiten
Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DINNormenausschuss Bergbau (FABERG) im DIN
Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG) im DIN
©
DIN Deutsches Institut für Normung e.V. • Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
Preisgruppe 14
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h6P
8974874
DIN EN ISO 14122-4:2004-12
Beginn der Gültigkeit
Diese Norm gilt ab 1. Dezember 2004.
Nationales Vorwort
Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der Europäischen Norm EN ISO 14122-4, die von der Arbeits-gruppe 17 „Ständiger Zutritt zu Maschinen und Industrieanlagen“ im Technischen Komitee 114 „Sicherheit vonMaschinen“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) in Zusammenarbeit mit dem ISO/TC 199„Sicherheit von Maschinen“ ausgearbeitet wurde.Die Norm ist der vierte Teil der folgenden Normenreihe:
¾ Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen¾ Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
¾ Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer¾ Teil 4: Ortsfeste Steigleitern
Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Gemeinschaftsausschuss (GA) „Arbeitsbühnenund Zugänge — Sicherheit“ des Normenausschusses Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen.
Die Grundsätze der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D36) sind in diese Norm ein-geflossen.
A&I-Normenabonnement - Robert Bosch GmbH - Kd.-Nr.140250 - Abo-Nr.00703187/002/001 - 2004-11-29 09:22:41Die im Abschnitt 2 zitierten Europäischen Normen sind als DIN-EN- bzw. DIN-EN-ISO-Normen mit gleicherZählnummer veröffentlicht.
Das Konzept für senkrechte, ortsfeste Steigleitern nach DIN EN ISO 14122-4 hat sich gegenüber denFestlegungen in der bisher geltenden Norm DIN 24532 grundlegend geändert.
DIN EN ISO 14122-4 steht im Zusammenhang mit dem Europäischen Recht (Maschinenrichtlinie 98/37/EG),das in nationales Recht überführt wurde, siehe Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), und hat erstnach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft die Vermutungswirkung.
Das Ziel dieser Normenreihe ist, die generellen Anforderungen für sicheren Zugang zu Maschinen,beschrieben in EN ISO 12100-2, zu definieren. Der Teil 1 von EN ISO 14122 gibt Hinweise zur richtigen Wahlder Zugänge, wenn der nötige Zutritt zu der Maschine nicht direkt vom Boden oder von einer Ebene ausmöglich ist.
Diese Norm darf auch für Zugänge angewendet werden, die außerhalb des Anwendungsbereiches dieserNorm sind. In solchen Fällen sollten relevante nationale oder andere Vorschriften beachtet werden.Für den Bereich Türme, Maste und Stahlschornsteine gelten andere europäische Richtlinien und Normen:¾ ENV 1993-3-2 „Türme, Maste und Schornsteine — Schornsteine (Eurocode 3)“ und das hiermit in
Zusammenhang stehende nationale Anwendungsdokument NAD DIN V ENV 1993-3-2:2002-05.
Dieses NAD-Dokument wurde als DIN-Fachbericht 122 veröffentlicht und nimmt Bezug auf die Normen-reihe DIN 18799.2
DIN EN ISO 14122-4:2004-12
Änderungen
Gegenüber DIN 24532:1981-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Der Anwendungsbereich bezieht sich nunmehr generell auf Maschinen, (stationäre und mobile) und
maschinelle Anlagen.
DIN EN ISO 14122-4 gilt auch für ortsfeste Steigleitern, die Teil des Gebäudes sind in dem die Maschineaufgestellt ist, wobei die Hauptfunktion dieses Gebäudeteils darin besteht, den Zugang zu einer Maschinezu ermöglichen. Sie gilt auch für Steigleitern die nicht ständig an der Maschine befestigt sind, sondern beieinigen Betriebsvorgängen entfernt bzw. zur Seite bewegt werden können.b) Vierzehn Begriffe, speziell für ortsfeste Steigleitern, wurden neu aufgenommen.
c) Ersatzlos entfallen sind Festlegungen für zu verwendende Halbzeuge aus Stahl sowie Normbezeich-nungen für ortsfeste Steigleitern mit und ohne Rückenschutz.d) Aufgenommen wurde, dass die Anforderungen für ortsfeste Steigleitern, die aus anderen Werkstoffen als
Stahl hergestellt werden, sich nicht ändern.e) Wie bisher gilt, dass die Aufstiegshöhe einer einzelnen, senkrechten Steigleiter ohne Bühne (einfacher
Leiterlauf) 10 m nicht überschreiten darf. Neu hingegen ist, dass bei einer Steigleiter über 10 m Aufstiegs-höhe (versetzen Leiterläufen) der einzelne Leiterlauf 6 m nicht überschreiten darf.f) Neu aufgenommen wurde, dass bereits ab 3 m Absturzhöhe eine ortsfeste Steigleiter mit
Absturzsicherung auszurüsten ist. Eine Absturzsicherung ist ein fester Rückenschutz oder — unterbestimmten Bedingungen — eine Steigeinrichtung mit fester Führung nach DIN EN 353-1.g) Die Anforderungen an ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen wurden modifiziert. Neu aufgenommen
wurden Anforderungen an Steigleitern mit Mittelholm, an Ausstiegs- und Einstiegsflächen sowie anUmsteige-, Ruhe- und Zugangsbühnen.
A&I-Normenabonnement - Robert Bosch GmbH - Kd.-Nr.140250 - Abo-Nr.00703187/002/001 - 2004-11-29 09:22:41h) Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den sicherheitstechnischen Anforderungen wurden neu auf-genommen Prüfungen für den Rückenschutz, eine Leiter mit Seitenholmen, eine Leiter mit Mittelholm undfür die Verankerungspunkte.i) j)
Hinweise zum Inhalt von Montage- und Betriebsanleitungen wurden neu aufgenommen.
Die Kennzeichnung der ortsfesten Steigleiter mit Steigschutzeinrichtung (Steigschutz) an Einstiegs- undAusstiegsstellen wurde neu aufgenommen.
k) Der Inhalt wurde redaktionell vollständig überarbeitet.Frühere Ausgaben
DIN 24532: 1970-03, 1981-05DIN 23276: 1954-03
3
DIN EN ISO 14122-4:2004-12
14:22:90 92-11-4002 - 100/200/78130700.rN-obA - 052041.rN-.dK - HbmG hcsoB treboR - tnemennoban4
emroN-I&A— Leerseite —
EUROPÄISCHE NORMEUROPEAN STANDARDNORME EUROPÉENNE
ICS 13.110
EN ISO 14122-4
März 2004
Deutsche Fassung
Sicherheit von Maschinen —
Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen —
Teil 4: Ortsfeste Steigleitern
(ISO 14122-4:2004)
Safety of machinery —
Permanent means of access to machinery —
Part 4: Fixed ladders(ISO 14122-4:2004)
Sécurité des machines —
Moyens d’accès permanents aux machines —
Partie 4: Échelles fixes(ISO 14122-4:2004)
Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 18. März 2003 angenommen.
Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denendieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrageerhältlich.
Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.
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EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNGEUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATIONCOMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION
Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel
© 2004 CEN
Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem
Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.
Ref. Nr. EN ISO 14122-4:2004 D
EN ISO 14122-4:2004 (D)
Inhalt
Seite
Vorwort................................................................................................................................................................4Einleitung............................................................................................................................................................512344.14.24.2.14.2.24.2.34.34.3.14.3.24.44.4.14.4.24.4.34.4.44.54.64.74.7.14.7.24.7.34.7.44.7.555.15.25.35.45.4.15.4.25.4.35.55.5.15.5.25.5.366.16.26.3
Anwendungsbereich.............................................................................................................................6Normative Verweisungen.....................................................................................................................6Begriffe...................................................................................................................................................7Sicherheitstechnische Anforderungen.............................................................................................10Allgemeine Anforderungen................................................................................................................10Festigkeit von ortsfesten Steigleitern...............................................................................................11Allgemeine Anforderungen................................................................................................................11Verbindungselemente.........................................................................................................................11Bühnen.................................................................................................................................................11Bedingungen für die Ausrüstung mit einer Absturzsicherung......................................................15Bedingungen, die die Ausrüstung mit einer Absturzsicherung notwendig machen...................15Auswahl einer Absturzsicherung......................................................................................................16Steigleiter.............................................................................................................................................16Anordnung der Sprossen...................................................................................................................16Sprossen..............................................................................................................................................17Abgleitschutzeinrichtungen...............................................................................................................19Abstand zwischen der Steigleiter und dauerhaften Hindernissen................................................19Rückenschutz......................................................................................................................................19Steigschutzeinrichtung mit fester Führung.....................................................................................20Einstiegs- und Ausstiegsflächen – Bühnen.....................................................................................20Einstiegsflächen..................................................................................................................................20Ausstiegsflächen.................................................................................................................................22Zugangsöffnungen..............................................................................................................................22Sicherer Auf- und Abstieg an einer ortsfesten Steigleiter..............................................................23Bühnen.................................................................................................................................................24Feststellung der Übereinstimmung mit den sicherheitstechnischen Anforderungen................26Allgemeines.........................................................................................................................................26Prüfung von ortsfesten Steigleitern mit Seitenholmen...................................................................26Prüfung des Rückenschutzes............................................................................................................27Prüfung von ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm........................................................................28Festigkeit und Durchbiegung eines Steigleiterelements; Verdrehung der Sprossen.................28Festigkeit der Sprossen.....................................................................................................................29Festigkeit des Holms..........................................................................................................................30Prüfung der Verankerungsstellen.....................................................................................................30Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen ohne Steigschutz............................................................30Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm................................................................................................31Ortsfeste Steigleitern mit Steigschutz..............................................................................................31Montage- und Betriebsanleitung.......................................................................................................32Montageanleitung...............................................................................................................................32Betriebsanleitung für Steigleitern mit Steigschutz..........................................................................32Kennzeichnung an Ein- und Ausstiegsstellen.................................................................................32
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grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie Maschinen 98/37/EG.......................................33Literaturhinweise..............................................................................................................................................34
2
EN ISO 14122-4:2004 (D)
Seite
Bilder
Bild 1 — Höhe von Leiterläufen und Lage von Bühnen.................................................................................8Bild 2 — Terminologie.......................................................................................................................................9Bild 3 — Beispiel einer Steigleiter mit Mittelholm weniger als 3000 mm..................................................10Bild 4 — Hauptmaße von Steigleitern und Rückenschutze.........................................................................14Bild 5 — Hauptmaße einer ortsfesten Steigleiter mit Mittelholm................................................................15Bild 6 — Anordnung von Sprossen...............................................................................................................17Bild 7 — Länge der Sprossen einer ortsfesten Steigleiter mit Seitenholmen
und einer Steigschutzeinrichtung mit fester Führung (Steigschutz)............................................18Bild 8 — Verlängerung von Geländern an der Einstiegsfläche, die
die Schutzfunktion vervollständigt...................................................................................................21Bild 9 — Verbundener Handlauf an der Ausstiegsfläche............................................................................23Bild 10 — Beispiel für eine bewegliche Ruhebühne (einteilig)...................................................................25Bild 11 — Beispiel für eine bewegliche Ruhebühne (zweiteilig).................................................................25Bild 12 — Beispiel für nebeneinander liegende versetzte Leiterläufe mit einer Ruhebühne..................26Bild 13 — Prüfung eines Rückenschutzes (vertikal)....................................................................................27Bild 14 — Prüfung eines Rückenschutzes (horizontal)...............................................................................28Bild 15 — Prüfung der Sprossen einer Steigleiter mit Mittelholm..............................................................29Bild 16 — Torsionsprüfung einer Steigleiter mit Mittelholm.......................................................................30
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Steigleitern mit Seitenholmen...........................................................................................................31Bild 18 — Anordnung zur Beurteilung von Verankerungsstellen von ortsfesten
Steigleitern mit Mittelholm.................................................................................................................32
3
EN ISO 14122-4:2004 (D)
Vorwort
Dieses Dokument (EN ISO 14122-4:2004) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 114 „Sicherheit vonMaschinen“, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird, in Zusammenarbeit mit dem Technischen KomiteeISO/TC 199 „Safety of machinery“ erarbeitet.
Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichungeines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Mai 2005, und etwaige entgegenstehende nationaleNormen müssen bis Mai 2005 zurückgezogen werden.
Dieses Dokument wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und dieEuropäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen derEU-Richtlinie(n).
Zum Zusammenhang mit EU-Richtlinie(n) siehe informativen Anhang ZA, der Bestandteil dieses Dokumentesist.
Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgendenLänder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland,Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, TschechischeRepublik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Einleitung
Dies ist der vierte Teil der Normenreihe „Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellenAnlagen“. Folgende Teile gehören zu dieser Normenreihe:¾ Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen¾ Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
¾ Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer¾ Teil 4: Ortsfeste Steigleitern
Diese Norm ist eine Typ B-Norm, wie in EN ISO 12100-1:2003 angegeben.
Diese Norm steht im Zusammenhang mit den Abschnitten 1.6.2 „Zugänge zum Arbeitsplatz und zu denEingriffspunkten“ und 1.5.15 „Sturzgefahr“ der grundlegenden sicherheitstechnischen Anforderungen, die inAnhang A von EN 292-2:1991/A1:1995 enthalten sind. Siehe auch 5.5.6 „Maßnahmen für sicheren Zugang zuMaschinen“ von EN ISO 12100-2:2003, die die EN 292-2 ersetzt.
Die Festlegungen in diesem Dokument können durch eine Typ C-Norm ergänzt oder modifiziert werden.
ANMERKUNG 1Für Maschinen, die unter den Anwendungsbereich einer Typ C-Norm fallen und die nach denFestlegungen dieser Typ C-Norm konzipiert und gebaut worden sind, gilt: Die Festlegungen der Typ C-Norm habenVorrang gegenüber den Festlegungen dieser Typ B-Norm.
ANMERKUNG 2Die Anwendung dieser Norm ändert sich nicht, wenn andere Werkstoffe als Metall (Holzverbund-werkstoffe, so genannte „neuentwickelte“ Werkstoffe usw.) verwendet werden.
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
1 Anwendungsbereich
Diese Norm gilt für alle Maschinen (stationäre und mobile), für die ortsfeste Zugänge erforderlich sind.Das Ziel dieser Norm ist, die generellen Anforderungen für sicheren Zugang zu Maschinen, beschrieben inEN ISO 12100-2, zu definieren. EN ISO 14122-1 gibt Hinweise zur richtigen Wahl der Zugänge, wenn dernötige Zutritt zu der Maschine nicht direkt vom Boden oder von einer Ebene möglich ist.Diese Norm gilt für ortsfeste Steigleitern, die Teil einer Maschine sind.
Diese Norm kann auch für ortsfeste Steigleitern angewendet werden, die Teil des Gebäudes sind, in dem dieMaschine aufgestellt ist, wobei die Hauptfunktion dieses Gebäudeteils darin besteht, den Zugang zu derMaschine zu ermöglichen.
ANMERKUNGDiese Norm darf auch für Zugänge angewendet werden, die außerhalb des Anwendungsbereichesdieser Norm sind. In solchen Fällen sollten relevante nationale oder andere Vorschriften beachtet werden.
Diese Norm gilt ferner für Steigleitern, die nicht ständig an der Maschine angebracht sind, sondern bei einigenBetriebsvorgängen entfernt oder zur Seite bewegt werden können (z. B. Auswechseln von Werkzeugen ineiner großen Presse).
Signifikante Gefährdungen, die in dieser Norm berücksichtigt werden, siehe Abschnitt 4 von EN ISO 14122-1.Diese Norm gilt nicht für maschinelle Anlagen, die hergestellt wurden, bevor CEN diese Norm veröffentlichte.
2 Normative Verweisungen
Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokumentes erforderlich. Bei datiertenVerweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzteAusgabe des in Bezug genommenen Dokumentes (einschließlich aller Änderungen).EN 131-2:1993, Leitern — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
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EN 363, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Auffangsysteme
EN ISO 12100-1:2003, Sicherheit von Maschinen — Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze — Teil 1:Grundsätzliche Terminologie, Methodologie (ISO 12100-1:2003)
EN ISO 12100-2:2003, Sicherheit von Maschinen — Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze — Teil 2:Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003
EN ISO 14122-1, Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 1: Wahleines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen (ISO 14122-1:2001)
EN ISO 14122-2, Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 2:Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO 14122-2:2001)
EN ISO 14122-3, Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 3:Treppen, Treppenleitern und Geländer (ISO 14122-3:2001)
6
EN ISO 14122-4:2004 (D)
3 Begriffe
Für die Anwendung dieser Norm gelten die Begriffe nach EN ISO 12100-1:2003 und EN ISO 14122-1:2001sowie die folgenden zusätzlichen Begriffe.
Wesentliche, in dieser Norm verwendete, Benennungen sind in den beispielhaften Darstellungen in denBildern 1, 2, 3 und 4 enthalten.
3.1
ortsfeste Steigleiter mit Seitenholmen
ortsfeste Steigleiter nach 3.1 von EN ISO 14122-1, an der die Sprossen zwischen zwei Holmen angeordnet undan den Holmen befestigt sind. Die Seitenholme tragen die Last (siehe Bild 2)
3.2
ortsfeste Steigleiter mit Mittelholmortsfeste Steigleiter nach 3.1 von EN ISO 14122-1, an der die Sprossen an beiden Seiten des Mittelholmsbefestigt sind. Der Mittelholm trägt alleine die Last (siehe Bild 3)3.3
Leiterlauf
fortlaufender Teil der ortsfesten Steigleiter (siehe Bild 1) ist:
¾ zwischen Einstiegs- und Ausstiegsstelle bei Leitern ohne Bühne oder
¾ zwischen der Einstiegsstelle beziehungsweise Ausstiegsstelle und der nächsten Bühne oder¾ zwischen aufeinander folgenden Ruhebühnen.
3.4
Steighöhe H einer ortsfesten Steigleiter
gesamter vertikaler Abstand zwischen der begehbaren Fläche der Ausstiegsstelle am oberen Ende der Leiter(n)und der begehbaren Fläche der Einstiegsstelle am unteren Ende der Leiter(n) (siehe Bild 1)
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Höhe h des Leiterlaufs
der vertikale Abstand zwischen der Fußebene des Leiterlaufs und der Ebene, an der der Leiterlauf endet (sieheBild 1)
3.6
Absturzsicherung
technische Maßnahme zur Verhütung oder Verminderung des Risikos des Absturzes von Personen vonortsfesten Steigleitern
ANMERKUNG
Im Allgemeinen verwendete Absturzsicherungen sind festgelegt in 3.6.1 und 3.6.2.
3.6.1
Rückenschutz
eine aus Fachwerkelementen bestehende Einrichtung zur Einschränkung des Absturzrisikos von Personen vonder Steigleiter (siehe Bild 2)
3.6.2
Steigschutzeinrichtung mit fester Führung (Steigschutz)
Schutzeinrichtung, die fest mit der Steigleiter verbunden ist (Steigschutzschiene) und in Verbindung mit einerpersönlichen Schutzausrüstung, die von jedem Benutzer angelegt werden muss und angewendet wird, bevor erdie Steigleiter benutzen darf (siehe auch Begriff in EN 353-1 und EN 363)
Im folgenden Text wird auch für diese Art einer Absturzsicherung die Abkürzung „Steigschutz“ verwendet.3.7
Ausstiegsebene
obere Ebene der Umgebung oder die Umsteigebühne, die die Person nach dem Aufstieg betritt (siehe Bild 1)
7
EN ISO 14122-4:2004 (D)
3.8
Einstiegsebene
untere Ebene der Umgebung oder die Umsteigebühne, von der aus eine Person mit dem Aufstieg der ortsfestenSteigleiter beginnt (siehe Bild 1)
3.9
Umsteigebühne
horizontales Bauteil (Bühne) zwischen zwei aufeinander folgenden Leiterläufen (versetzte Leiterläufe) (sieheBilder 1 und 4.b)
3.10
Ruhebühne
Fläche, die mit den erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgestattet ist und so konstruiert ist, dass der Benutzerder Steigleiter sich ausruhen kann (siehe Bilder 1.b, 10, 11 und 12)
3.11
Zugangsbühne
horizontales Bauteil an der Einstiegsebene oder Ausstiegsebene, das von einer Person zum Weitergehenbenutzt wird
3.12
Bodenklappe
Einrichtung, die üblicherweise geschlossen ist und geöffnet werden kann, um den Zugang durch eine Bühneoder vergleichbare horizontale Bauteile zu ermöglichenAnordnung von Ruhebühnen
Maße in Millimeter
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Bild 1.a — Steigleiter ohne Ruhebühne
(einfacher Leiterlauf)Legende
1Ausstiegsstelle2Einstiegsstelle
hmax = 6000 mm
Bild 1.b — Steigleiter mit versetzten Leiterläufen
34Ruhebühne oder UmsteigebühneLeiterlauf
Bild 1 — Höhe von Leiterläufen und Lage von Bühnen
8
14:22:90 92-11-4002 - 100Legende
/201Verankerung0/782Sprosse1303Leiterholm
7004Senkrechte Elemente des Rückenschutzes.rN5Unterer Rückenschutzbügel-ob6RückenschutzbügelA - 7Fußleiste0528Bühnenstufe
0419Durchgangssperre
.rN-10Oberer Rückenschutzbügel.dK - [A]AusstiegsbereichHbm[B]Rückenschutz
G hcsBild 2 — Terminologie
oB treboR - tnemennobanemroN-I&AEN ISO 14122-4:2004 (D)
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Legende1Holm2Sprosse
3Abgleitschutz
4Verankerungsstelle
Bild 3 — Beispiel einer Steigleiter mit Mittelholm weniger als 3000 mm
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4.1 Allgemeine Anforderungen
Die Materialien, Abmessungen von einzelnen Bauteilen und die angewendete Konstruktionsart müssen dieSicherheitsvorgaben dieser Norm erfüllen.
Steigleitern müssen nach den gleichen Bauanforderungen wie die Maschine konzipiert sein. Wo notwendigmüssen Bedingungen wie raue Umgebung, Vibration usw., beachtet werden.
So weit wie möglich sollten ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen konzipiert werden. In Ausnahmefällen (z. B.eine fortlaufende Steigleiter mit einem sich ändernden Neigungswinkel oder unzureichender Raum fürSeitenholme) dürfen ortsfeste Steigleitern auch nur mit einem Mittelholm vorgesehen werden.
Alle Teile, mit denen Benutzer in Berührung kommen können, müssen so ausgeführt sein, dass sie diese nichtverletzen oder behindern (scharfe Ecken, Schweißnähte mit Grat oder raue Kanten, usw.). Das Öffnen undSchließen von beweglichen Teilen (Durchgangssperre) darf keine zusätzlichen Gefährdungen (z. B. Abscherenvon Gliedmaßen oder Absturz) von Personen hervorrufen, die die Leiter benutzen oder die sich in der Näheaufhalten.
Verbindungselemente, Gelenke, Verankerungen, Auflager und Befestigungspunkte müssen dem Leiteraufbaueine ausreichende Festigkeit und Stabilität geben, um die Sicherheit der Benutzer unter üblichen Einsatz-bedingungen sicherzustellen.
10
EN ISO 14122-4:2004 (D)
4.2 Festigkeit von ortsfesten Steigleitern
4.2.1 Allgemeine Anforderungen
Steigleiter, Bühne und Rückenschutz (falls angebaut) müssen mindestens den Lastannahmen, wie folgt, ent-sprechen:
4.2.1.1 Steigleiterelement
Die Steigleiterelemente genügen den in 4.2.1 aufgeführten Anforderungen, wenn die Festlegungen in EN 131-2erfüllt sind. Die maximale Durchbiegung darf, wie in 5.1 angegeben, 50 mm nicht übersteigen.
Bei ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm ist an Stelle der seitlichen Durchbiegeprüfung (siehe 4.4 vonEN 131-2:1993) eine Torsionsprüfung durch Aufbringung zweier Prüfkräfte von je 400 N durchzuführen. DieVerdrehung der Leiter darf 20 mm nicht übersteigen (siehe 5.4.3 und Bild 16).
Bei den Sprossen wird die Last in der Nähe des seitlichen Abgleitschutzes auf einer Länge von 100 mmaufgebracht. Die bleibende Verdrehung der Sprossen darf, auf die Länge der Sprosse bezogen, nicht mehr als0,3 % betragen (siehe 5.4.2 und Bild 15).4.2.1.2 Rückenschutz
Der Rückenschutz erfüllt diese Anforderungen, wenn die bleibende Verformung beim Aufbringen einer vertikalwirkenden Last von 1000 N nicht mehr als 10 mm und beim Aufbringen einer horizontal wirkenden Last von500 N nicht mehr als 10 mm beträgt (siehe 5.3 und Bild 13).4.2.1.3
Ortsfeste Steigleitern mit Steigschutz
Zusätzlich zu den Anforderungen in 4.2.1.1 muss die Kombination von Steigleiter und Steigschutz geeignetsein, das Fallen des Benutzers zu stoppen (siehe Abschnitt 5).
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Verbindungselemente, wie Beschläge, Verankerungen, Gelenke, Auflager und Befestigungsteile, müssen demSteigleiteraufbau eine ausreichende Festigkeit und Stabilität geben, um unter üblichen Anwendungsbedin-gungen die Sicherheit der Benutzer sicherzustellen (siehe 5.5).
Bei ortsfesten Steigleitern, ausgerüstet mit Steigschutzeinrichtung mit fester Führung, müssen die Verbindungs-elemente den Beanspruchungen standhalten, die vom Steigschutz beim Auffangen der abstürzenden Personhervorgerufen werden.4.2.2.2
Verankerungsstellen von ortsfesten Steigleitern
Die Verankerungsstellen und deren Verbindungen (Halterung, Befestigungsmittel) müssen in der Lage sein, eineLast von 3000 N je Seitenholm bzw. 6000 N für den Mittelholm aufzunehmen. Hierfür dürfen bis zu vier Verbin-dungsstellen berücksichtigt werden. Für die Prüfung siehe 5.5.4.2.3 Bühnen
Alle Bühnen müssen die Anforderungen nach EN ISO 14122-2 erfüllen.
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
14:22:90 92-11-4002 - 100/200/78130700.rN-obA - 052041.rN-.dK - HbmG hcsoB treboR - tnemennobanemroN-I&12
AMaße in Millimeter
Bild 4.a — Seitenansicht einer Steigleiter mit Rückenschutz
EN ISO 14122-4:2004 (D)
14:22:90 92-11-4002 - 100/200/78130700.rN-obA - 052041.rN-.dK - HbmG hcsoB treboR - tnemennobanemroN-I&ABild 4.b — Vorderansicht einer Steigleiter mit Rückenschutz
Maße in Millimeter
13
EN ISO 14122-4:2004 (D)
Maße in Millimeter
Bild 4.c — Draufsicht einer Steigleiter mit Rückenschutz
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Legende
1Verbindungselement2Durchgangssperre
3Hindernis (unregelmäßig vorkommend)
2
4Maximale freie Fläche nicht größer als 0,4 m.5Umsteigebühne
Bild 4 — Hauptmaße von Steigleitern und Rückenschutze
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Maße in Millimeter
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1Siehe 4.4.1.1
2Siehe 4.4.1.2 und Bild 6.a
3Hindernis (unregelmäßig vorkommend)
Bild 5 — Hauptmaße einer ortsfesten Steigleiter mit Mittelholm
4.3 Bedingungen für die Ausrüstung mit einer Absturzsicherung
4.3.1 Bedingungen, die die Ausrüstung mit einer Absturzsicherung notwendig machenDie Steigleiter muss mit einer Absturzsicherung ausgestattet sein, wenn:a) die Höhe des Leiterlaufs mehr als 3000 mm beträgt;
b) die Höhe der Steigleiter 3000 mm oder weniger beträgt, jedoch im Bereich der Einstiegsstelle ein
Absturzrisiko besteht. In diesem Fall könnte die Gesamtfallhöhe von der oberen Ebene der Steigleitermehr als 3000 mm sein.
ANMERKUNGEin Absturzrisiko besteht dann, wenn der Abstand von der Steigleitermitte zur ungesicherten Seite einerBühne (oder einer vergleichbaren Einrichtung) 3000 mm oder weniger beträgt.
15
EN ISO 14122-4:2004 (D)
4.3.2 Auswahl einer Absturzsicherung
Zwei hauptsächliche Alternativen zur Sicherung der Benutzer ortsfester Steigleitern gegen Absturz sind Rücken-schutz oder Steigschutzeinrichtung mit fester Führung (Steigschutz):
¾ Der Wahl des Rückenschutzes ist Vorrang zu geben, da dieser als Schutzeinrichtung stets vorhanden
und dessen Sicherheitsfunktion unabhängig vom Verhalten des Benutzers ist.¾ Wenn die Ausrüstung einer Steigleiter mit Rückenschutz nicht möglich ist, muss diese mit einer
persönlichen Schutzausrüstung (Steigschutz) ausgerüstet sein. Die Steigschutzeinrichtung mit festerFührung ist nur dann wirksam, wenn der Benutzer sich zur Anwendung entscheidet. Wenn derAuffanggurt mit einem zur Steigschutzschiene inkompatiblen mitlaufenden Auffanggerät ausgestattet ist,besteht ein Risiko (Anforderungen an die Betriebsanleitung siehe Abschnitt 6).
Der Steigschutz darf nur für bestimmte Zugänge und gelegentliche Nutzung (z. B. Instandhaltung)ausgeführt werden.
ANMERKUNGRückenschutz.
Eine geeignete persönliche Schutzeinrichtung gegen Absturz hält den Fall besser auf als ein
4.4 Steigleiter
Die Hauptmaße der Steigleiter müssen nach 4.4.1 bis 4.4.4 gewählt werden (siehe auch Bilder 4 und 5).4.4.1 Anordnung der Sprossen4.4.1.1 Sprossenabstand
Der Abstand zwischen aufeinander folgenden Sprossen muss gleich sein und muss zwischen 225 mm und300 mm betragen.
A&I-Normenabonnement - Robert Bosch GmbH - Kd.-Nr.140250 - Abo-Nr.00703187/002/001 - 2004-11-29 09:22:414.4.1.2 Abstand zwischen den Sprossen und der Einstiegs- und Ausstiegsfläche
Der Abstand zwischen der Einstiegsfläche und der ersten Sprosse darf den Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Sprossen nicht überschreiten.
ANMERKUNGBei beweglichen Maschinen, die auf unebenem Boden eingesetzt werden, kann der maximale Abstandzwischen der Einstiegsfläche und der ersten Sprosse 400 mm betragen.
Die oberste Sprosse ist auf dem Niveau der Ausstiegsfläche anzubringen (siehe Bild 6.a).
Ist der Spalt zwischen Lauffläche und Steigleiter größer als 75 mm, muss dieser durch eine Vergrößerung desBodenbelags im Bereich der Ausstiegsfläche verkleinert werden.4.4.1.3
Anordnung der Sprossen bei ortsfesten Steigleitern mit Mittelhom
Die Sprossen müssen sich beiderseits des Mittelholms in der gleichen Ebene befinden (siehe Bild 5).
16
EN ISO 14122-4:2004 (D)
Maße in Millimeter
Bild 6.a — Anordnung der obersten Sprosse
Bild 6.b — Ausführung polygonaler Sprossen —
Empfohlene Anordnung
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Anordnung nur für besondere ZweckeLegende
1Lauffläche der Ausstiegsfläche2Sprosse/Trittfläche3Keine scharfen Kanten
Bild 6.d — Ausführung von Sprossen mit U-Profil
Bild 6 — Anordnung von Sprossen
4.4.2 Sprossen4.4.2.1
Anordnung polygonaler Sprossen und Sprossen mit U-Profil
Polygonale Sprossen und Sprossen mit U-Profil sind so anzubringen, dass die Trittfläche horizontal ist (sieheBilder 6.b, 6.c und 6.d).
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
4.4.2.2 Länge der Sprossen
a) Länge der Sprossen von ortsfesten Steigleitern mit Seitenholmen
Die Länge der Sprossen muss zwischen 400 mm und 600 mm betragen (siehe Bild 4). Zulässig ist auch einekürzere Länge zwischen 300 mm und 400 mm, falls die unmittelbare Umgebung die Verwendung von 400 mmSprossen nicht zulässt. In diesem Fall sollte zuvor eine Überprüfung stattfinden, um festzustellen, ob für dieSteigleiter eine günstigere Lage gefunden werden kann, die eine Sprossenlänge von 400 mm oder mehr erlaubt.b) Länge der Sprossen von ortsfesten Steigleitern mit Seitenholmen und einer Steigschutzeinrichtung mit
fester Führung (Steigschutz)Die Länge der Sprossen zwischen der Steigschutzeinrichtung mit fester Führung und einem Seitenholm mussmindestens 150 mm betragen. Die Breite der Steigschutzschiene darf 80 mm nicht überschreiten (siehe Bild 7).
Maße in Millimeter
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1Steigschutzschiene2Seitenholm3Sprosse
Bild 7 — Länge der Sprossen einer ortsfesten Steigleiter mit Seitenholmen und
einer Steigschutzeinrichtung mit fester Führung (Steigschutz)
c) Sprossen von ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm
Die Länge der Sprossen zwischen dem Mittelholm und dem Abgleitschutz muss zwischen 150 mm und 250 mmbetragen. Die Breite des Mittelholms darf 80 mm nicht überschreiten (siehe Bild 5).
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
4.4.2.3 Sprossenquerschnitt
Der Durchmesser der Sprossen muss mindestens 20 mm betragen, oder die Tiefe der Trittfläche von poly-gonalen Sprossen bzw. Sprossen mit U-Profil muss mindestens 20 mm betragen.
Der Sprossenquerschnitt darf ein Zugreifen mit der Hand nicht unmöglich machen. Der Sprossendurchmesserdarf nicht mehr als 35 mm betragen.4.4.2.4 Sprossenoberfläche
Die Sprossenoberfläche darf zu keinen Verletzungen, besonders der Hände, führen, z. B. keine scharfen Kanten(siehe Bild 6.d).
Die Sprosse muss eine rutschhemmende Trittfläche haben. Falls sich das Abgleitrisiko durch Umwelteinflüsse(Öl, Eis usw.) erhöht, können besondere Maßnahmen zur Verhinderung des Abgleitens notwendig sein.4.4.3 Abgleitschutzeinrichtungen
Die Enden der Sprossen von ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm sind gegen seitliches Abgleiten von denSprossen mit einem Abgleitschutz zu versehen. Der Abgleitschutz muss eine Mindesthöhe von 20 mmaufweisen (siehe Einzelheit A in Bild 5).
4.4.4 Abstand zwischen der Steigleiter und dauerhaften HindernissenDer Abstand zwischen der Steigleiter und dauerhaften Hindernissen muss:
¾ vor der Leiter: mindestens 650 mm und im Falle von unregelmäßig vorkommenden Hindernissen
mindestens 600 mm betragen;¾ hinter der Sprossenebene, gemessen von der Sprossenvorderkante: mindestens 200 mm und im Falle
von unregelmäßig vorkommenden Hindernissen mindestens 150 mm betragen.Siehe Bilder 4 und 5.
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Der untere Teil des Rückenschutzes, z. B. der untere Rückenschutzbügel, muss in einer Höhe zwischen2200 mm und 3000 mm über der Einstiegsfläche beginnen. Unter dem Rückenschutz dürfen auf der gewähltenZugangsseite keine Gegenstände vorhanden sein, die den Zugang zu der vor der Steigleiter liegenden Flächebehindern. Im Ausstiegsbereich muss der Rückenschutz bis zur Höhe des Geländers an der Ausstiegsstelleverlängert sein (siehe Bild 4).
Der Durchmesser innerhalb des Rückenschutzbügels muss zwischen 650 mm und 800 mm betragen (sieheBild 4.c). Dies gilt sowohl für kreisförmige als auch für nicht-kreisförmige Rückenschutze. Der Abstand von derSprosse zum Rückenschutz muss zwischen 650 mm und 800 mm betragen (siehe Bild 4.d). Der Abstand vonumgebenden baulichen Einrichtungen (bei Nichtvorhandensein eines Rückenschutzes) zur Leiterachse musszwischen 325 mm und 400 mm betragen (siehe Bild 4.d).
Die lichte Weite innerhalb des Rückenschutzes im Ausstiegsbereich, gemessen entlang der Querachse derLeitersprossen zwischen den Innenseiten des Rückenschutzes muss zwischen 500 mm und 700 mm betragen(siehe Bild 4.c).
Der Abstand zwischen zwei Rückenschutzbügeln darf 1500 mm, der Abstand zwischen zwei senkrechtenElementen des Rückenschutzes darf 300 mm nicht übersteigen. Die Rückenschutzbügel müssen im rechtenWinkel zu den senkrechten Elementen des Rückenschutzes angebracht sein. Die senkrechten Elemente desRückenschutzes sind auf der Innenseite der Rückenschutzbügel im gleichen Abstand anzubringen.
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Die Abstände der Elemente des Rückenschutzes sind so auszuführen, dass die Lücken in jedem Fall nicht mehr
2
als 0,40 m betragen.
Ein Rückenschutz ist nicht erforderlich, wenn in der Nähe vor und an den Seiten der Steigleiter vorhandenebauliche Einrichtungen (Wände, Teile von Maschinen usw.) ähnliche Sicherheitsfunktionen haben (z. B. beiVorhandensein ähnlicher Abmessungen).
4.6 Steigschutzeinrichtung mit fester Führung
Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung müssen die entsprechenden Anforderungen von EN 353-1 erfüllen.
4.7 Einstiegs- und Ausstiegsflächen – Bühnen
Einstiegs- und Ausstiegsflächen sowie Umsteigebühnen müssen die entsprechenden Anforderungen vonEN ISO 14122-2 erfüllen.
Wenn gefordert, müssen Geländer als Schutzeinrichtungen gegen das Absturzrisiko an Einstiegs- und Aus-stiegsflächen sowie an Umsteigebühnen die entsprechenden Anforderungen für Geländer nach EN ISO 14122-3erfüllen.
4.7.1 Einstiegsflächen
Falls die Einstiegsfläche gegenüber der Umgebung um mehr als 500 mm erhöht ist oder sie an Bereiche grenzt,die keine Last tragen können, z. B. Flächen aus Glas oder synthetische Materialien, muss die Einstiegsflächemit einem Geländer umgeben sein oder über gleichwertige Einrichtungen verfügen, um Personen vor demAbsturz zu bewahren.4.7.1.1 Zugangsbühnen
Falls die Einstiegsfläche am Aufbau einer Maschine, an einem Bauwerk usw. nicht als Fläche betrachtet werdenkann, die die entsprechenden Anforderungen von EN ISO 14122 erfüllt, muss eine Zugangsbühne vorgesehenwerden.4.7.1.2
Ortsfeste Steigleitern mit Rückenschutz
A&I-Normenabonnement - Robert Bosch GmbH - Kd.-Nr.140250 - Abo-Nr.00703187/002/001 - 2004-11-29 09:22:41Falls der horizontale Abstand einer mit einem Rückenschutz versehenen ortsfesten Steigleiter zu einemGeländer der erhöhten Einstiegsfläche nicht mehr als 1500 mm beträgt, muss das Geländer mit einer Verlän-gerung versehen oder die Konstruktion des Rückenschutzes nach unten bis zum Geländer verlängert werden(siehe Bild 8).
Das obere Ende der Verlängerung muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
¾ Der Abstand zwischen dem Rückenschutz und der Verlängerung darf an keiner Stelle 400 mm über-steigen oder¾ sie muss einen Winkel von 45° oder mehr haben, der von der Senkrechten und einer geraden Linie
gebildet wird, die den oberen Abschnitt der Verlängerung zum nächstliegenden Teil des Rückenschutzesverbindet.Die Einzelteile müssen so angeordnet sein, dass:
¾ die horizontale Breite einer Lücke nicht größer als 300 mm ist und¾ die Fläche der Lücke nicht über 0,4 m hinausgeht.
2
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Maße in Millimeter
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1Verlängerung2Geländer
3Rückenschutz
abcd
Geländer ohne Verlängerung
Höhe der durch einen Winkel von mindestens 45° bestimmten VerlängerungHöhe der durch einen Abstand von maximal 400 mm bestimmten VerlängerungDurchmesser des Rückenschutzes
Bild 8 — Verlängerung von Geländern an der Einstiegsfläche, die die Schutzfunktion vervollständigt
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
4.7.2 Ausstiegsflächen4.7.2.1 Zugangsbühne
Falls die Ausstiegsfläche am Aufbau einer Maschine, an einem Bauwerk usw., nicht als eine Fläche betrachtetwerden kann, die die entsprechenden Anforderungen von EN ISO 14122 erfüllt, muss eine Zugangsbühnevorgesehen werden.4.7.2.2 Absturz
Einrichtungen zur Sicherung von Personen gegen Absturz, z. B. Geländer, müssen an Absturzkanten von Aus-stiegsflächen vorgesehen werden.
Diese Einrichtungen zur Personensicherung müssen über eine Länge von mindestens 1500 mm zu beidenSeiten der vertikalen Achse der Steigleiter oder über die Gesamtlänge der Absturzkante, wenn diese kürzer als3000 mm ist, angebracht werden.
Diese Einrichtungen zur Personensicherung sind unabhängig von jeder Absturzsicherung, die über die fest-gelegten Längen hinaus angebracht ist.4.7.3 Zugangsöffnungen4.7.3.1
Ausstieg nach vorn oder zur Seite
Steigleitern dürfen an der Ausstiegsfläche einen Ausstieg nach vorn oder zur Seite haben.Die Breite der Zugangsöffnung muss zwischen 500 mm und 700 mm betragen.4.7.3.2 Durchgangssperren
Um einen Absturz durch die Zugangsöffnung an Ausstiegsflächen zu verhindern, muss die Öffnung mit einerDurchgangssperre versehen sein.
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a) Die Öffnungsrichtung dieser Durchgangssperre darf nicht zu einer Absturzkante hin verlaufen.b) Die Durchgangssperre muss so ausgeführt sein, dass sie leicht geöffnet werden kann.
c) Die Durchgangssperre muss sich automatisch schließen, z. B. mit Hilfe von Federn oder durch
Schwerkraft.d) Die Durchgangssperre muss mindestens einen Handlauf und eine Knieleiste aufweisen, die die
entsprechenden Anforderungen von EN ISO 14122-3 erfüllen.4.7.3.3
Ausstieg auf die Bühne; Bodenklappen
Falls es aus technischen Gründen erforderlich ist, darf eine Bühne eine Öffnung aufweisen, die den Zugang zu(und den Abgang von) einer Steigleiter unterhalb der Bühne ermöglicht.
Zum Schutz gegen das Risiko eines Absturzes muss eine derartige Öffnung durch eine Bodenklappe oder durchGeländer in Verbindung mit einer Durchgangssperre gesichert werden. Das Geländer muss die entsprechendenAnforderungen nach EN ISO 14122-3 und die Durchgangssperre muss die Anforderungen nach 4.7.3.2 dieserNorm erfüllen.
Die Bodenklappe muss so ausgeführt sein, dass:
a) die Öffnung mindestens die gleiche Größe hat wie die, die für den Rückenschutz der Steigleiter gefordert
wird (siehe 4.5);
22
EN ISO 14122-4:2004 (D)
b) sich die Bodenklappe nicht nach unten öffnen lässt. Sie muss sich nach oben oder horizontal bewegen
lassen;c) sie sich leicht und von Hand öffnen lässt;
d) während der geöffneten Stellung die Bodenklappe den sicheren Durchgang des Benutzers erlauben
muss;e) das Schließen der Bodenklappe, nach sicherem Durchgang, erfolgen muss, ohne größere Anstrengung
des Benutzers, zum Beispiel durch Federn, hydraulische Einrichtungen.4.7.4 Sicherer Auf- und Abstieg an einer ortsfesten Steigleiter4.7.4.1
Steigleitern mit Seitenholmen und ohne Steigschutz (maximal 3000 mm)
Handläufe des Geländers sind fest mit den Seitenholmen der Steigleiter zu verbinden. Solche Handläufe sindam Geländer an der Ausstiegsfläche anzubringen (siehe Bild 9).Siehe auch 4.7.3.1 und Bild 4.c.4.7.4.2
Steigleitern mit Mittelholm und ohne Steigschutz (maximal 3000 mm)
Auf beiden Seiten der Steigleiter sind Handläufe anzubringen, die in Höhe der vorletzten Sprosse beginnen undsich bis zur Höhe des Geländerhandlaufs an der Ausstiegsfläche erstrecken und mit dem Geländer der Aus-stiegsfläche verbunden sind (siehe Bild 9).
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1Ausstiegsfläche2Durchgangssperre3Geländer
456Handlauf
Steigleiter mit Mittelholm und ohne SteigschutzSteigleiter mit Seitenholmen und ohne Steigschutz
Bild 9 — Verbundener Handlauf an der Ausstiegsfläche
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
4.7.4.3 Einrichtung zur Begehung von Steigleitern mit Steigschutz
Geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. eine verschließbare Einrichtung) müssen vorhanden sein, um sicher-zustellen, dass nur autorisierte, qualifizierte und vollständig ausgerüstete Benutzer die Steigleiter begehenkönnen (siehe auch 4.3.2).
ANMERKUNG
Eine schriftliche Warnung oder ein akustisches Signal sind keine angemessenen Schutzeinrichtungen.
Zusätzlich müssen der Steigschutz und seine Umgebung so konzipiert sein, dass sich der Benutzer aus einersicheren Position heraus verbinden oder lösen kann, z. B. durch Vorsehen einer weiterführenden Steigschutz-schiene oder einer automatisch schließenden erweiterbaren Bühne.4.7.5 Bühnen4.7.5.1
Bedingungen für den Einbau von Bühnen
Falls die Steighöhe H von ortsfesten Steigleitern mehr als 6000 mm beträgt, müssen die Steigleitern mit eineroder mehreren Bühne(n) ausgestattet sein.
Wenn mehrere Leiterläufe vorhanden sind, darf die Höhe h eines Leiterlaufs zwischen der Einstiegsfläche undder nächsten Bühne oder zwischen aufeinanderfolgenden Ruhebühnen nicht mehr als 6000 mm, betragen.Im Falle nur eines einzelnen Leiterlaufs (keine Ruhebühne) darf die Höhe h zwischen der Einstiegsfläche undder Ausstiegsfläche (siehe Bild 1.a und 1.b) erweitert werden, aber nicht mehr als 10000 mm betragen.4.7.5.2 Umsteigebühnen
Für die Umsteigebühne, die zwischen zwei Leiterläufen eingebaut ist, muss eine Länge von mindestens 700 mmeingehalten werden (siehe Bild 4.b). In diesem Falle gelten die Anforderungen nach 4.7.1 und 4.7.2.
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Die Breite einer Ruhebühne muss mindestens 700 mm betragen (siehe Bild 12).4.7.5.4 Bewegliche Ruhebühnen
Für Steigleitern mit Mittelholm oder Steigschutz müssen die beweglichen Ruhebühnen mindestens 400 mm breitund 300 mm lang sein (siehe Bild 10) oder aus zwei Teilen von je mindestens 130 mm Breite und 300 mmLänge bestehen (siehe Bild 11).
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Maße in Millimeter
Bild 10 — Beispiel für eine bewegliche RuhebühneBild 11 — Beispiel für eine bewegliche Ruhebühne
(einteilig)(zweiteilig)4.7.5.5 Versetzte Leiterläufe
Falls es die Ausführung der Maschine oder ihrer Umgebung erfordert, dürfen zwei aufeinander folgende
Leiterläufe nebeneinander ohne getrennte Bühne angebracht werden. In diesem Fall muss der untere Leiterlaufder Steigleiter verlängert werden, um mindestens 1680 mm gemessen von der Bühne zur höchsten Sprossedes unteren Leiterlaufes, um dem Benutzer der Leiter einen ausreichenden Halt zu bieten. Die Höhe desRückenschutzes oberhalb der Bühne muss mindestens 1600 mm betragen (siehe Bild 12).
Die lichte Höhe für den Durchgang zwischen der Bühne und dem unteren kompletten Rückenschutzbügel deroberen Steigleiter muss zwischen 2200 mm und 2300 mm betragen.
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Maße in Millimeter
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5 Feststellung der Übereinstimmung mit den sicherheitstechnischen
Anforderungen
5.1 Allgemeines
Die verlangten Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen dürfen durch Messung, Sichtprüfung,Berechnung und/oder Prüfung festgestellt werden. Wenn Prüfungen angewendet werden müssen diese inÜbereinstimmung mit den in Abschnitt 5 beschriebenen Prüfverfahren sein.
5.2 Prüfung von ortsfesten Steigleitern mit Seitenholmen
Das Steigleiterelement muss folgende Prüfungen bestehen:¾ Festigkeitsprüfung der Leiter (siehe 4.2, EN 131-2:1993);¾ Durchbiegeprüfung der Leiter (siehe 4.3, EN 131-2:1993);¾ seitliche Durchbiegeprüfung der Leiter (siehe 4.4, EN 131-2:1993);
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
¾ Durchbiegeprüfung der Sprossen (siehe 4.6, EN 131-2:1993);¾ Verdrehprüfung der Sprossen (siehe 4.7, EN 131-2:1993).
Diese Prüfungen werden an einer Steigleiter nach den Anforderungen in 4.1 von EN 131-2:1993 in der obenangegebenen Reihenfolge durchgeführt.
Bei den Festigkeits- und Durchbiegeprüfungen ist der Abstand L der Abstand in mm zwischen zweiaufeinander folgenden Verankerungsstellen der Steigleiter, siehe Bild 16, Punkt 4.
Die Bedingungen der Durchbiegeprüfung (siehe 4.3 von EN 131-2:1993) werden wie folgt modifiziert:
Die höchste zulässige Durchbiegung unter Belastung muss kleiner als 5 × L² × 10- in mm sein und darf50 mm nicht überschreiten.
6
5.3 Prüfung des Rückenschutzes
5.3.1Die Prüfung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie am Einsatzort. Der Rückenschutz ist an derSteigleiter befestigt. Die zwei Prüfungen werden in Übereinstimmung mit den Bildern 13 und 14 durchgeführt.5.3.2Für den Rückenschutzbügel ist an ungünstigster Stelle (siehe Bild 13) eine senkrechte Vorlast (FPL)von 200 N aufzubringen.
Die Vorlast darf eine Minute lang auf drei horizontale Rückenschutzbügel verteilt werden, wenn die vertikalenRückenschutzstäbe untereinander und mit den Rückenschutzbügeln verbunden sind.
Die Lage des untersten Rückenschutzbügels nach dem Entfernen der Vorlast dient als Ausgangspunkt für dieunter den gleichen Bedingungen mit der Prüflast (FT) von 1000 N durchgeführten Prüfung.
Die höchstzulässige bleibende Verformung, gemessen am Krafteinleitungspunkt, darf nicht mehr als 10 mmbetragen.
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Bild 13 — Prüfung eines Rückenschutzes (vertikal)
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
5.3.3Für die vertikalen Rückenschutzstäbe ist zusätzlich eine horizontale Last (FH) von 500 N an derungünstigsten Stelle anzusetzen.
Diese Last (FH) darf auf drei Rückenschutzstäbe verteilt werden (siehe Bild 14).
Die höchstzulässige bleibende Verformung, gemessen am Krafteinleitungspunkt, beträgt maximal 10 mm.Ein geprüfter Rückenschutz, der bleibende Verformungen aufweist, darf nicht mehr im Betrieb verwendetwerden.
Bild 14 — Prüfung eines Rückenschutzes (horizontal)
5.4 Prüfung von ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm
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Bei den Festigkeits- und Durchbiegeprüfungen ist der Abstand L der längste Abstand zwischen zwei aufein-ander folgenden Verankerungsstellen der Steigleiter, siehe Bild 16, Punkt 4.
Die Bedingungen der Durchbiegeprüfung, siehe 4.3 von EN 131-2:1993, werden wie folgt modifiziert:
Die höchstzulässige Durchbiegung unter Belastung muss kleiner oder gleich 5 × L² × 10- in mm sein und darf30 mm nicht überschreiten.
6
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
5.4.2 Festigkeit der Sprossen
Die Durchbiegeprüfung der Sprossen der Steigleiter mit Mittelholm wird wie in Bild 15 dargestellt durchgeführt.
Maße in Millimeter
Legende
1Wirkungsrichtung
Bild 15 — Prüfung der Sprossen einer Steigleiter mit Mittelholm
Eine Vorlast von 200 N wird lotrecht zu Oberseite der Sprosse eine Minute lang aufgebracht. Die Lage derSprosse nach Entfernen der Vorlast dient als Ausgangspunkt für die Prüfung unter der Prüflast.
A&I-Normenabonnement - Robert Bosch GmbH - Kd.-Nr.140250 - Abo-Nr.00703187/002/001 - 2004-11-29 09:22:41Die Wirkungsrichtung der Prüflast von 2,6 kN ist ebenfalls lotrecht zur Oberseite der Sprosse.
Vorlast und Prüflast werden in der Nähe des seitlichen Abgleitschutzes am Ende der Sprossen über eineLänge von 100 mm gleichmäßig verteilt aufgebracht.
Nach dem Entfernen der Prüflast darf die bleibende Verformung der Sprossen nicht mehr als 0,3 % derSprossenlänge L betragen.
Der Messpunkt liegt in einem Abstand von 50 mm vom seitlichen Abgleitschutz am Ende der Sprosseentfernt; die Messrichtung ist gleich der Wirkungsrichtung der Prüflast.
Die Messung der Verformung der Sprossen ist frühestens eine Minute nach Entfernen der Prüflast vorzu-nehmen.
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5.4.3 Festigkeit des Holms
Die Steigleiter ist durch ein Kräftepaar nach Bild 16 zu belasten:
Maße in Millimeter
Legende
Zwei Prüflasten von je 400 N1234
WirkungsrichtungMesspunkt
Abstand zwischen vier Sprossenabständen
Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Verankerungsstellen
Bild 16 — Torsionsprüfung einer Steigleiter mit Mittelholm
Die Prüflasten von je 400 N wirken senkrecht zur Steigleiterebene. Die Mindestlänge der Steigleiter ergibt sichaus den beiden Abständen zwischen drei aufeinander folgenden Verankerungsstellen.Die Steigleiter muss an den Verankerungsstellen mit dem Untergrund befestigt sein.
Der Abstand zwischen den Prüflasten ergibt sich aus vier Sprossenabständen der Steigleiter. Die Prüflastensind an den Sprossen anzusetzen, deren Lage als am ungünstigsten anzusehen ist.
Die Verdrehung der Steigleiter darf unter Prüflast nicht mehr als 20 mm betragen. Die Messpunkte liegen ineinem Abstand von 50 mm zum seitlichen Abgleitschutz am Ende der Sprosse; die Messrichtung ist gleich derWirkungsrichtung der Prüflasten.
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5.5.1 Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen ohne Steigschutz
Die Festigkeit der Verankerungsstellen von ortsfesten Steigleitern mit Seitenholmen ist unter Berücksichtigungeiner parallel zur Längsachse eines Holms gerichteten Last von 3 kN für jeden Seitenholm zu ermitteln (sieheBild 17).
An jedem Holm dürfen nicht mehr als vier Verankerungsstellen, über welche die Kräfte auf die festen Teile derUmgebung (z. B. Wand, Maschinengehäuse) übertragen werden, berücksichtigt werden.
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Legende1Sprosse2Seitenholm3Halterung
4Befestigungsmittel (Bolzen, Dübel, Schweißverbindung usw.)5Festes Teil (z. B. Wand)
Bild 17 — Anordnung zur Beurteilung von Verankerungsstellen von
ortsfesten Steigleitern mit Seitenholmen
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Die Festigkeit der Verankerungsstellen von ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm ist unter Berücksichtigungeiner parallel zur Längsachse des Holms gerichteten Last von 6 kN zu ermitteln (siehe Bild 18).
Bei dem Mittelholm dürfen nicht mehr als vier Verankerungsstellen, über welche die Kräfte auf die festen Teileder Umgebung (z. B. Wand, Maschinengehäuse) übertragen werden, berücksichtigt werden.5.5.3 Ortsfeste Steigleitern mit Steigschutz5.5.3.1
Der Steigschutz muss nach den Anforderungen von EN 353-1 geprüft werden.
5.5.3.2Der Holm und die Verankerungsstellen der Steigleiter sind unter Berücksichtigung einer einzelnen,parallel der Längsachse des Holms gerichteten Last von 6 kN zu prüfen. Dabei dürfen keine Risse, Brüche ander Steigleiter auftreten (siehe Bild 18).
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Legende1Sprosse2Mittelholm3Halterung
4Befestigungsmittel (Bolzen, Dübel, Schweißverbindung usw.)5Festes Teil (z. B. Wand)
Bild 18 — Anordnung zur Beurteilung von Verankerungsstellen von
ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm
6 Montage- und Betriebsanleitung
A&I-Normenabonnement - Robert Bosch GmbH - Kd.-Nr.140250 - Abo-Nr.00703187/002/001 - 2004-11-29 09:22:416.1 Montageanleitung
In der Montageanleitung müssen alle Angaben über die ordnungsgemäße Montage enthalten sein, insbe-sondere für die Montage der Steigschutzeinrichtung, soweit vorgesehen.
6.2 Betriebsanleitung für Steigleitern mit Steigschutz
In der Betriebsanleitung müssen die Festlegungen von EN ISO 12100-2 sowie EN 353-1 berücksichtigtwerden.
6.3 Kennzeichnung an Ein- und Ausstiegsstellen
An Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen muss eine dauerhafte Kennzeichnung angebracht werden, mitfolgenden Angaben:¾ Herstellungsjahr,
¾ Art der Steigschutzeinrichtung mit fester Führung (Steigschutz),
¾ Hinweis: „Benutzung einer persönlichen Schutzausrüstung ist vorgeschrieben\".
Das Anbringen der Kennzeichnung kann an solchen Ein- und Ausstiegsstellen entfallen, die nur über diejeweilige Steigleiter erreichbar sind.
ANMERKUNGAls dauerhafte Kennzeichnung gilt z. B. ein geprägtes, beschichtetes Kennzeichen. Die Angaben aufdem Kennzeichen sollten in der Betriebsanleitung für Steigleitern mit Steigschutz erwähnt werden.
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Anhang ZA(informativ)
Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und dengrundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie Maschinen 98/37/EG
Diese Europäische Norm wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der EuropäischenKommission und der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet, um ein Mittel zur Erfüllung dergrundlegenden Anforderungen der Richtlinie nach der neuen Konzeption für Maschinen 98/37/EG, geändertdurch 98/79/EG, bereitzustellen.
Sobald diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der betreffenden Richtlinie inBezug genommen und in mindestens einem der Mitgliedstaaten als nationale Norm umgesetzt worden ist,berechtigt die Übereinstimmung mit den normativen Abschnitten dieser Norm innerhalb der Grenzen desAnwendungsbereichs dieser Norm zu der Annahme, dass eine Übereinstimmung mit den entsprechendengrundlegenden Anforderungen der Richtlinie und der zugehörigen EFTA-Vorschriften gegeben ist.
WARNHINWEIS — Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, können weitereAnforderungen und weitere EU-Richtlinien anwendbar sein.
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EN ISO 14122-4:2004 (D)
Literaturhinweise
[1] EN 294, Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit
den oberen Gliedmaßen[2] EN 349, Sicherheit von Maschinen — Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von
Körperteilen[3] EN 364, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Prüfverfahren
[4] EN [5] EN [6] EN [7] EN [8] EN [9] ISO [10] ISO 14:2[11] ISO 2:90 92-11[12] ISO -4002 - 100/200/78130700.rN-obA - 052041.rN-.dK - HbmG hcsoB treboR - tnemennobanemroN-I&34
A547-1, Sicherheit von Maschinen — Körpermaße des Menschen — Teil 1: Grundlagen zur
Bestimmung von Abmessungen für Ganzkörper-Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen547-2, Sicherheit von Maschinen — Körpermaße des Menschen — Teil 2: Grundlagen für die
Bemessung von Zugangsöffnungen547-3, Sicherheit von Maschinen — Körpermaße des Menschen — Teil 3: Körpermaßdaten811, Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit
den unteren Gliedmaßen1050, Sicherheit von Maschinen — Leitsätze zur Risikobeurteilung
13852, Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen
mit den oberen Gliedmaßen13852, Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen
mit den unteren Gliedmaßen
13854, Sicherheit von Maschinen — Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von
Körperteilen14121, Sicherheit von Maschinen — Leitsätze zur Risikobeurteilung
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